Verstößt Facebook gegen EU-Recht?

Die EU-Kommission hat Meta, den Mutterkonzern von Facebook, von ihrer vorläufigen Feststellung in Kenntnis gesetzt, dass das „Pay or consent“-Werbemodell gegen das Gesetz über digitale Märkte verstößt.

Nach vorläufiger Auffassung der Kommission zwingt diese binäre Auswahl die Nutzerinnen und Nutzer dazu, in die Zusammenführung ihrer personenbezogenen Daten einzuwilligen, und verwehrt ihnen eine weniger personalisierte, aber gleichwertige Version der sozialen Netze von Meta.

Online-Plattformen erheben häufig personenbezogene Daten mittels ihrer eigenen Dienste und der Dienste Dritter, um Online-Werbung zu schalten. Aufgrund ihrer starken Stellung auf digitalen Märkten konnten Torwächter ihrer großen Nutzerbasis Dienstleistungsbedingungen auferlegen, die es ihnen ermöglichen, riesige Mengen personenbezogener Daten zu sammeln. Damit sind sie gegenüber Wettbewerbern, die keinen Zugang zu einer solch großen Datenmenge haben, deutlich im Vorteil, was zu hohen Hürden für die Online-Werbung und Diensten für soziale Netze geführt hat.

Nach Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes über digitale Märkte müssen Torwächter die Einwilligung der Nutzerinnen und Nutzer in die Zusammenführung ihrer personenbezogenen Daten aus zentralen Plattformdiensten und anderen Diensten einholen; verweigert ein Nutzer eine solche Einwilligung, so sollten sie Zugang zu einer weniger personalisierten, aber gleichwertigen Alternative haben. Torwächter dürfen den Dienst oder bestimmte Funktionalitäten nicht von der Einwilligung der Nutzerinnen und Nutzer abhängig machen.

Als Reaktion auf gesetzliche Änderungen in der EU führte Meta im November 2023 ein binäres „Pay or consent“-Angebot ein, bei dem die Nutzer von Facebook und Instagram in der EU zwischen a) einem monatlichen Abonnement einer werbefreien Version dieser sozialen Netze oder b) dem kostenlosen Zugang zu einer Version dieser sozialen Netze mit personalisierten Anzeigen wählen mussten.

Die Kommission vertritt die vorläufige Auffassung, dass das „Pay or consent“-Werbemodell von Meta nicht mit dem Gesetz über digitale Märkte im Einklang steht, da es die in Artikel 5 Absatz 2 genannten Anforderungen nicht erfüllt. Beanstandet werden insbesondere folgende Merkmale des Modells:

  1. Die Nutzerinnen und Nutzer können sich für einen Dienst zu entscheiden, bei dem weniger personenbezogene Daten verwendet werden, der aber ansonsten dem auf „personalisierten Anzeigen“ basierenden Dienst gleichwertig ist. 
  2. Es erlaubt den Nutzerinnen und Nutzern nicht, ihr Recht auf freie Einwilligung in die Zusammenführung ihrer personenbezogenen Daten auszuüben.

Eine Befolgung des Gesetzes über digitale Märkte würde voraussetzen, dass Nutzerinnen und Nutzer, die nicht einwilligen, dennoch Zugang zu einem gleichwertigen Dienst erhalten, der weniger ihrer personenbezogenen beispielsweise für die Personalisierung der Werbung verwendet.

Während ihrer Untersuchung hat sich die Kommission mit den zuständigen Datenschutzbehörden abgestimmt.

Wie geht es weiter?

Mit der Übermittlung ihrer vorläufigen Feststellungen setzt die Kommission Meta von ihrer vorläufigen Auffassung in Kenntnis, dass das Unternehmen gegen das Gesetz über digitale Märkte verstößt. Dies greift dem Ergebnis der Untersuchung nicht vor, da Meta nun die Möglichkeit hat, seine Verteidigungsrechte auszuüben, indem es die Unterlagen in der Untersuchungsakte der Kommission einsieht und schriftlich auf die vorläufigen Feststellungen der Kommission antwortet. Die Kommission wird ihre Untersuchung innerhalb von zwölf Monaten abschließen. Das Verfahren war am 25. März 2024 eingeleitet worden.

Sollte sich die vorläufige Auffassung der Kommission letztlich bestätigen, würde die Kommission einen Beschluss erlassen, in dem sie feststellt, dass das Modell von Meta nicht mit Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes über digitale Märkte im Einklang steht.

Im Falle einer Zuwiderhandlung kann die Kommission Geldbußen in Höhe von bis zu 10 % des weltweiten Gesamtumsatzes des Torwächters verhängen. Diese Geldbußen können bei wiederholten Verstößen auf bis zu 20 % angehoben werden. Darüber hinaus ist die Kommission im Falle systematischer Nichteinhaltung des Gesetzes auch befugt, zusätzliche Abhilfemaßnahmen aufzuerlegen. Beispielsweise kann sie einen Torwächter dazu verpflichten, ein Unternehmen oder Teile davon zu verkaufen, oder sie kann dem Torwächter verbieten, zusätzliche Dienste zu erwerben, die mit der systematischen Nichteinhaltung der Vorschriften in Verbindung stehen.

Die Kommission setzt ihre konstruktive Zusammenarbeit mit Meta fort, um einen zufriedenstellenden Weg hin zu einer wirksamen Einhaltung der Vorschriften zu finden.

Pressemitteilung EU-Kommission. Titelfoto: Johannes Michel

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